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Gemeinde Flein
…auf der Sonnenseite Württembergs
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Stiftungszweck

 

Der Zweck wird von der stiftenden Person frei gestaltet. Die Stiftungsbehörde kann lediglich prüfen, ob der Zweck das Gemeinwohl gefährdet, gegen die Rechtsordnung verstößt oder die Erfüllung des Zwecks unmöglich ist.

In vielen Fällen verfolgen stiftende Personen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, die auch steuerlich begünstigt werden. Beispiele hierfür sind:

  • kirchliche Aufgaben
    Unterhaltung von Gotteshäusern und sozialen Einrichtungen
  • soziale Aufgaben
    Beratung und Betreuung von hilfsbedürftigen und sozial benachteiligten Personen, zum Beispiel durch Errichtung, Betrieb oder Unterstützung von Kinder-, Jugend- oder Altenheimen, Sozialstationen, Behindertenwohnheimen und -werkstätten oder Drogentherapieeinrichtungen
  • Aufgaben im Gesundheitswesen
    Betrieb von Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Aufgaben im Bildungswesen sowie in Wissenschaft und Forschung
    Förderung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, Unterstützung von Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden und Studierenden, Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und Einrichtung von Fortbildungs- und Forschungsstätten für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
  • Aufgaben in Kunst und Kultur, im Denkmalschutz, in der Heimatpflege und zur Erhaltung des Brauchtums, im Umwelt- und Naturschutz sowie zur Förderung des Sports

Eine Stiftung kann auch ganz oder teilweise privaten oder anderen nicht steuerbegünstigten Zwecken dienen (Beispiel: Familienstiftungen).

Hinweis: Nicht geeignet ist die Rechtsform der Stiftung, wenn ihr Zweck einzig in der Ansammlung von Vermögen bestehen soll.

Der Zweck einer Stiftung muss auf Dauer angelegt sein. Das schließt jedoch nicht aus, dass die Stiftung für einen zeitlich begrenzten Zweck oder einen begrenzten Zeitraum (Verbrauchsstiftung) errichtet wird. Für kurzfristig zu erfüllende oder sich erledigende Zwecke ist die Rechtsform der Stiftung nicht gedacht und auch nicht geeignet.

 

Rechtsgrundlage

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 80 Absatz 1 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung)
 

Freigabevermerk

 

04.01.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

 

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